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Wissen · Der Verein
Verein gründen in Deutschland oder Österreich: der Unterschied
Zwei Nachbarländer, zwei sehr verschiedene Wege zum selben Ziel.
Stand: 24. August 2026
In Österreich gründen zwei Personen einen Verein, zeigen die Errichtung der Behörde an, und der Verein entsteht nach Ablauf der Frist. In Deutschland verlangt § 56 BGB für die Eintragung sieben Mitglieder, die Anmeldung ist notariell zu beglaubigen und geht an das Vereinsregister beim Amtsgericht. Der Sitz entscheidet, welches Recht gilt.
Wer in beiden Ländern zu Hause ist, stellt diese Frage früher oder später. Sie ist berechtigt, denn die Unterschiede sind größer als erwartet.
Die Gründung
Österreich. Zwei Personen vereinbaren Statuten, unterschreiben eigenhändig und zeigen die Errichtung der Vereinsbehörde an. Zuständig ist die Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder in manchen Statutarstädten der Magistrat. Die Behörde hat vier Wochen Zeit, bei Bedenken bis zu sechs. Untersagt sie nichts, entsteht der Verein mit Fristablauf.
Deutschland. Für den eingetragenen Verein verlangt § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Es braucht eine Gründungsversammlung mit Protokoll, eine Satzung, und die Anmeldung zum Vereinsregister muss notariell beglaubigt werden. Eingetragen wird beim Amtsgericht.
Der Unterschied ist nicht nur die Zahl. In Österreich wartet man darauf, dass nichts passiert. In Deutschland wartet man auf einen aktiven Eintragungsakt.
Die Kosten
Österreich. 21 Euro Bundesgebühr für die Anzeige, dazu 6 Euro je Bogen der beigelegten Statuten, höchstens 36 Euro. Ein Bescheid auf Antrag kostet 6,50 Euro. Kein Notar, kein Kapital. In Summe meist unter sechzig Euro.
Deutschland. Notarielle Beglaubigung plus Eintragungsgebühr beim Amtsgericht. Die Größenordnung liegt üblicherweise bei rund hundert bis zweihundert Euro, je nach Notar und Bundesland.
Das Register
In Österreich führt das Innenministerium das Zentrale Vereinsregister, kurz ZVR. Jeder Verein bekommt eine ZVR-Zahl, und Auszüge sind gebührenfrei.
In Deutschland führt das Amtsgericht das Vereinsregister. Der eingetragene Verein trägt den Zusatz e. V. im Namen, was in Österreich so nicht existiert.
Die Gemeinnützigkeit
Hier werden zwei verschiedene Dinge zusammengeworfen, die zufällig dasselbe Wort tragen. Das sorgt für mehr Verwirrung als jeder andere Punkt im Vereinswesen, deshalb einmal sauber getrennt.
Erstens die Sache selbst. Ein Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Wenn seine Statuten einen gemeinnützigen Zweck formulieren und der Verein danach handelt, dann ist er gemeinnützig. Von diesem Moment an, nicht ab einem Bescheid. Es gibt keine Behörde, die Gemeinnützigkeit verleiht, und es gibt keine, um deren Erlaubnis man bitten müsste. Das gilt in Österreich wie in Deutschland.
Zweitens die steuerliche Bestätigung. Wer die Begünstigungen nutzen will, also etwa Spendenbestätigungen ausstellen oder Zuschüsse beantragen, lässt sich das vom Finanzamt bestätigen. Das Finanzamt entscheidet dabei nicht, ob der Verein gemeinnützig ist. Es sieht nach, ob Statuten und tatsächliche Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, und stellt das fest.
Der Unterschied klingt fein und ist er nicht. Wer glaubt, er müsse sich Gemeinnützigkeit erst genehmigen lassen, wartet auf eine Erlaubnis, die es nicht gibt. Und wer glaubt, mit der Eintragung sei automatisch jede Steuerbegünstigung verbunden, wundert sich später.
Entscheidend ist in beiden Ländern dasselbe: die Statuten. Sie legen fest, was der Verein ist. Alles Weitere folgt daraus.
In Österreich richtet sie sich nach den §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung. In Deutschland nach der Abgabenordnung, und dort bekommt der Verein einen Freistellungsbescheid, der regelmäßig erneuert wird.
Was Ehrenamtliche bekommen dürfen
Hier lohnt der Vergleich besonders, weil die Zahlen unterschiedlich sind.
Österreich. Seit 2024 gibt es die Freiwilligenpauschale: klein bis zu 30 Euro pro Tag und 1.000 Euro im Jahr, groß bis zu 50 Euro pro Tag und 3.000 Euro im Jahr. Im Sport zusätzlich die pauschale Reiseaufwandsentschädigung mit 120 Euro pro Einsatztag und höchstens 720 Euro im Monat.
Deutschland. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die Beträge zum 1. Jänner 2026 angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG liegt seither bei 3.300 Euro im Jahr, zuvor 3.000. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG liegt bei 960 Euro, zuvor 840.
Wo soll man nun gründen?
Die ehrliche Antwort: dort, wo der Verein tatsächlich zu Hause ist.
Der Sitz ist keine freie Wahl auf dem Papier. Er bestimmt die zuständige Behörde, das anwendbare Recht und das zuständige Finanzamt. Wer in Österreich einen Verein gründet, aber ausschließlich in Deutschland tätig ist, schafft sich Fragen, die er später beantworten muss, und zwar in beiden Ländern.
Was zulässig und häufig ist: eine Struktur in dem Land, in dem der Schwerpunkt liegt, und eine passende Ergänzung im anderen.
Dabei wird eines oft vergessen: Wir leben in Europa. Jeder Mensch in Europa darf in jedem Mitgliedstaat eine Rechtsform gründen. Die Staatsbürgerschaft entscheidet nicht, der Sitz entscheidet.
Und ein Verein ist nicht auf sein Gründungsland eingesperrt. Gut geschriebene Statuten sehen von Anfang an vor, dass er grenzüberschreitend tätig sein kann. Das ist keine Ausnahmeregelung, sondern eine Frage der Formulierung, und sie gehört in die Statuten hinein, bevor sie gebraucht wird. Wer die Zusammenarbeit über Grenzen hinweg zur eigentlichen Aufgabe machen will, findet daneben mit der EWIV eine europäische Rechtsform, die genau dafür gebaut wurde.
Dieser Text gibt den Stand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Im Zweifel gilt die jeweils geltende Fassung der genannten Gesetze.
Häufige Fragen
Kann ein Deutscher in Österreich einen Verein gründen?
Ja. Die Staatsbürgerschaft der Gründer spielt keine Rolle. Der Verein braucht aber einen Sitz in Österreich, und danach richtet sich die zuständige Behörde.
Warum sieben Mitglieder in Deutschland?
So steht es in § 56 BGB: Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Sinkt sie später deutlich darunter, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
Was ist die ZVR-Zahl?
Die Kennzahl im österreichischen Zentralen Vereinsregister. Sie identifiziert den Verein eindeutig und gehört in die Geschäftskorrespondenz.
Ist ein österreichischer Verein in Deutschland anerkannt?
Ein rechtsfähiger Verein aus einem EU-Staat wird grundsätzlich anerkannt. Ob das für Ihr Vorhaben genügt, hängt von der Tätigkeit, der Steuerpflicht und möglichen Betriebsstätten ab und sollte vorher geklärt werden.
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