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Verein gründen in Deutschland oder Österreich: der Unterschied

Zwei Nachbarländer, zwei sehr verschiedene Wege zum selben Ziel.

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Stand: 24. August 2026

Kurz gesagt

In Österreich gründen zwei Personen einen Verein, zeigen die Errichtung der Behörde an, und der Verein entsteht nach Ablauf der Frist. In Deutschland verlangt § 56 BGB für die Eintragung sieben Mitglieder, die Anmeldung ist notariell zu beglaubigen und geht an das Vereinsregister beim Amtsgericht. Der Sitz entscheidet, welches Recht gilt.

Wer in beiden Ländern zu Hause ist, stellt diese Frage früher oder später. Sie ist berechtigt, denn die Unterschiede sind größer als erwartet.

Die Gründung

Österreich. Zwei Personen vereinbaren Statuten, unterschreiben eigenhändig und zeigen die Errichtung der Vereinsbehörde an. Zuständig ist die Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder in manchen Statutarstädten der Magistrat. Die Behörde hat vier Wochen Zeit, bei Bedenken bis zu sechs. Untersagt sie nichts, entsteht der Verein mit Fristablauf.

Deutschland. Für den eingetragenen Verein verlangt § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Es braucht eine Gründungsversammlung mit Protokoll, eine Satzung, und die Anmeldung zum Vereinsregister muss notariell beglaubigt werden. Eingetragen wird beim Amtsgericht.

Der Unterschied ist nicht nur die Zahl. In Österreich wartet man darauf, dass nichts passiert. In Deutschland wartet man auf einen aktiven Eintragungsakt.

Die Kosten

Österreich. 21 Euro Bundesgebühr für die Anzeige, dazu 6 Euro je Bogen der beigelegten Statuten, höchstens 36 Euro. Ein Bescheid auf Antrag kostet 6,50 Euro. Kein Notar, kein Kapital. In Summe meist unter sechzig Euro.

Deutschland. Notarielle Beglaubigung plus Eintragungsgebühr beim Amtsgericht. Die Größenordnung liegt üblicherweise bei rund hundert bis zweihundert Euro, je nach Notar und Bundesland.

Das Register

In Österreich führt das Innenministerium das Zentrale Vereinsregister, kurz ZVR. Jeder Verein bekommt eine ZVR-Zahl, und Auszüge sind gebührenfrei.

In Deutschland führt das Amtsgericht das Vereinsregister. Der eingetragene Verein trägt den Zusatz e. V. im Namen, was in Österreich so nicht existiert.

Die Gemeinnützigkeit

In beiden Ländern ist sie eine Sache des Steuerrechts, nicht des Vereinsrechts, und in beiden entscheidet das Finanzamt.

In Österreich richtet sie sich nach den §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung. In Deutschland nach der Abgabenordnung, und dort bekommt der Verein einen Freistellungsbescheid, der regelmäßig erneuert wird.

Was Ehrenamtliche bekommen dürfen

Hier lohnt der Vergleich besonders, weil die Zahlen unterschiedlich sind.

Österreich. Seit 2024 gibt es das Freiwilligenpauschale: klein bis zu 30 Euro pro Tag und 1.000 Euro im Jahr, groß bis zu 50 Euro pro Tag und 3.000 Euro im Jahr. Im Sport zusätzlich die pauschale Reiseaufwandsentschädigung mit 120 Euro pro Einsatztag und höchstens 720 Euro im Monat.

Deutschland. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die Beträge zum 1. Jänner 2026 angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG liegt seither bei 3.300 Euro im Jahr, zuvor 3.000. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG liegt bei 960 Euro, zuvor 840.

Wo soll man nun gründen?

Die ehrliche Antwort: dort, wo der Verein tatsächlich zu Hause ist.

Der Sitz ist keine freie Wahl auf dem Papier. Er bestimmt die zuständige Behörde, das anwendbare Recht und das zuständige Finanzamt. Wer in Österreich einen Verein gründet, aber ausschließlich in Deutschland tätig ist, schafft sich Fragen, die er später beantworten muss, und zwar in beiden Ländern.

Was zulässig und häufig ist: eine Struktur in dem Land, in dem der Schwerpunkt liegt, und eine passende Ergänzung im anderen, wenn dort tatsächlich gearbeitet wird. Wie das aussieht, hängt vom Vorhaben ab. Genau darüber sprechen wir in der Beratung, bevor irgendetwas gegründet wird.

Dieser Text gibt den Stand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Im Zweifel gilt die jeweils geltende Fassung der genannten Gesetze.

Häufige Fragen

Kann ein Deutscher in Österreich einen Verein gründen?

Ja. Die Staatsbürgerschaft der Gründer spielt keine Rolle. Der Verein braucht aber einen Sitz in Österreich, und danach richtet sich die zuständige Behörde.

Warum sieben Mitglieder in Deutschland?

So steht es in § 56 BGB: Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Sinkt sie später deutlich darunter, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

Was ist die ZVR-Zahl?

Die Kennzahl im österreichischen Zentralen Vereinsregister. Sie identifiziert den Verein eindeutig und gehört in die Geschäftskorrespondenz.

Ist ein österreichischer Verein in Deutschland anerkannt?

Ein rechtsfähiger Verein aus einem EU-Staat wird grundsätzlich anerkannt. Ob das für Ihr Vorhaben genügt, hängt von der Tätigkeit, der Steuerpflicht und möglichen Betriebsstätten ab und sollte vorher geklärt werden.

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