Stand: 24. August 2026
Eine EWIV braucht mindestens zwei Mitglieder, deren Hauptverwaltung oder Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. Mitglied kann nur werden, wer wirtschaftlich, handwerklich, landwirtschaftlich oder freiberuflich tätig ist. Der Sitz muss in der Union liegen. Über das EWR-Abkommen gehören seit 1994 auch Island, Liechtenstein und Norwegen dazu. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 draußen, seine EWIV wurden automatisch in UKEIG umgewandelt.
Die Voraussetzungen der EWIV passen auf eine halbe Seite. Das verleitet dazu, sie zu überfliegen. Und dann steht man Monate später vor einem Gericht, das die Eintragung ablehnt, oder vor einem Mangel, der die ganze Vereinigung zu Fall bringt.
Erstens: mindestens zwei Mitglieder
Eine EWIV allein gibt es nicht. Zwei genügen, nach oben ist in Österreich keine Grenze gesetzt, denn Artikel 4 erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, die Mitgliederzahl auf zwanzig zu begrenzen, Österreich hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.
Praktisch ist die Zahl trotzdem begrenzt, und zwar durch die Haftung. Jedes weitere Mitglied ist jemand, für dessen Verbindlichkeiten Sie mit einstehen.
Zweitens: aus verschiedenen Staaten
Das ist die Bedingung, an der sich alles entscheidet. Artikel 4 Absatz 2 nennt drei Fallgruppen, und mindestens eine muss erfüllt sein:
- zwei Gesellschaften oder juristische Einheiten, deren Hauptverwaltungen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen
- zwei natürliche Personen, die ihre Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben
- eine Gesellschaft und eine natürliche Person, die eine ihre Hauptverwaltung, die andere ihre Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
Es genügt, wenn zwei Mitglieder diese Bedingung erfüllen. Alle weiteren dürfen aus demselben Land kommen.
Was Hauptverwaltung und Haupttätigkeit bedeuten
Hier wird es ernst, und hier scheitern Konstruktionen.
Hauptverwaltung ist der Ort, an dem tatsächlich geleitet wird. Wo die Entscheidungen fallen, wo die Geschäftsführung sitzt, wo die Verwaltung stattfindet. Nicht der Ort, an dem ein Briefkasten hängt.
Haupttätigkeit ist entsprechend der Schwerpunkt der beruflichen Arbeit. Nicht eine Nebentätigkeit, die man eigens für diesen Zweck angemeldet hat.
Der Test ist einfach und unbestechlich: Wenn die Auslandsverbindung nur deshalb existiert, damit die EWIV möglich wird, dann ist sie keine. Wer eine Voraussetzung konstruieren muss, hat die Antwort auf die eigentliche Frage schon bekommen.
Drittens: wer überhaupt Mitglied sein darf
Artikel 4 Absatz 1 nennt zwei Gruppen.
Gesellschaften und andere juristische Einheiten des öffentlichen oder privaten Rechts, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Union haben. Das umfasst GmbH, AG, Personengesellschaften, aber auch Vereine, Genossenschaften, Kammern und öffentliche Einrichtungen.
Natürliche Personen, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Union ausüben, oder andere Dienstleistungen erbringen.
Wer nicht unternehmerisch oder beruflich tätig ist, kann nicht Mitglied werden. Die EWIV ist kein Klub und keine Interessenvertretung für Privatpersonen.
Ein Nebensatz mit Folgen: Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen des öffentlichen Interesses bestimmte Gruppen von der Mitgliedschaft ausschließen. In Österreich ist von dieser Möglichkeit nichts ersichtlich, in anderen Ländern kann es Einschränkungen geben, etwa bei bestimmten reglementierten Berufen.
Viertens: der Sitz
Nach Artikel 12 muss der Sitz in der Union liegen, und es gibt zwei zulässige Orte. Entweder dort, wo die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat. Oder dort, wo ein Mitglied seine Hauptverwaltung hat beziehungsweise seine Haupttätigkeit ausübt, sofern die Vereinigung dort tatsächlich tätig ist.
Der Sitz entscheidet, welches nationale Recht ergänzend gilt und welches Register zuständig ist. Bei einem Sitz in Österreich ist das Firmenbuch zuständig, und wo die Verordnung schweigt, greift das Recht der offenen Gesellschaft.
Der Sitz lässt sich später verlegen, innerhalb desselben Rechtsraums vergleichsweise einfach, in ein anderes Land nur über einen Verlegungsplan, eine Wartefrist von zwei Monaten und einen einstimmigen Beschluss.
Welche Länder dazugehören
Zunächst die siebenundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Dazu kommen die drei EWR-Staaten. Die EWIV-Verordnung wurde in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen und gilt dort seit dem 1. Januar 1994. Island, Liechtenstein und Norwegen gehören damit zum Kreis, auch wenn EWIV dort in der Praxis selten sind.
Das Vereinigte Königreich
Britische Partner sind seit dem Brexit draußen, und zwar endgültig.
Alle im Vereinigten Königreich registrierten EWIV wurden zum 1. Januar 2021 automatisch in eine nationale Rechtsform umgewandelt, die UK Economic Interest Grouping, kurz UKEIG. Das ist eine britische Form ohne europäische Grundlage.
Wer also eine ältere Konstruktion mit britischer Beteiligung geerbt hat oder auf Unterlagen aus der Zeit davor stößt, sollte den aktuellen Stand prüfen lassen. Die Rechtslage hat sich unter diesen Vereinigungen verändert, ohne dass jemand etwas tun musste.
Die Schweiz und andere Drittstaaten
Ein Schweizer Unternehmen kann nicht direkt Mitglied einer EWIV werden, ebenso wenig ein amerikanisches oder britisches. Die Verordnung verlangt Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats sowie Sitz und Hauptverwaltung in der Union.
Es gibt Wege in die Nähe, und man sollte sie kennen, ohne sie zu überschätzen: eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU, die dann selbst Mitglied wird. Eine assoziierte Mitgliedschaft ohne Stimmrecht und ohne Haftung, die auf dem Gründungsvertrag beruht und keine Mitgliedschaft im Sinn der Verordnung ist. Ein Geschäftsführer aus einem Drittstaat. Oder schlicht ein Kooperationsvertrag zwischen der Vereinigung und dem Partner.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst muss die EWIV mit Mitgliedern aus der Union stehen. Dann kann man Partner von außen anbinden. Umgekehrt geht es nicht.
Was der Gründungsvertrag mindestens enthalten muss
Artikel 5 nennt fünf Punkte: den Namen mit vorangestelltem oder nachgestelltem Zusatz „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder „EWIV“, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, Name, Firma, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz und gegebenenfalls die Registernummer jedes Mitglieds, sowie die Dauer, falls sie nicht unbestimmt ist.
Das ist das Minimum für die Eintragung. Es ist nicht das Minimum für eine Zusammenarbeit, die hält.
Die Grenzen, die auch danach bleiben
Die Vereinigung darf höchstens 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie darf nicht Mitglied einer anderen EWIV sein. Sie darf keine Leitungs- oder Kontrollmacht über ihre Mitglieder ausüben und sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden.
Und ein Punkt für die Zeit vor der Eintragung: Wer im Namen der Vereinigung handelt, bevor sie eingetragen ist, haftet dafür unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, wenn die Vereinigung die Verpflichtungen später nicht übernimmt. Warten Sie mit den ersten Verträgen, bis der Eintrag steht.
Was passiert, wenn eine Voraussetzung wegfällt
Das ist der Punkt, an den beim Gründen niemand denkt und der später alle beschäftigt.
Scheidet das einzige Mitglied aus dem zweiten Land aus, ist die grenzüberschreitende Bedingung nicht mehr erfüllt. Wird der Mangel nicht behoben, etwa durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds, ist die Vereinigung aufzulösen, und im Streitfall spricht das Gericht die Auflösung aus. Dasselbe gilt bei einem Verstoß gegen die Zweckbestimmung oder gegen die Regeln über den Sitz.
Deshalb gehört in jeden guten Gründungsvertrag ein Satz darüber, was geschieht, wenn genau das passiert. Nicht weil man mit dem Schlimmsten rechnet, sondern weil man dann in Ruhe handeln kann statt unter Druck.
Dieser Text gibt den Stand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Im Zweifel gilt die jeweils geltende Fassung der genannten Rechtsvorschriften.
Häufige Fragen
Reichen zwei Mitglieder für eine EWIV?
Ja, zwei genügen, sofern sie ihre Hauptverwaltung oder Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Nach oben hat Österreich keine Höchstzahl festgesetzt, obwohl die Verordnung eine Begrenzung auf zwanzig Mitglieder erlauben würde.
Kann ein Schweizer Unternehmen Mitglied werden?
Nicht unmittelbar. Mitglieder müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sein und Sitz sowie Hauptverwaltung in der Union haben. Möglich ist der Weg über eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU, über eine assoziierte Mitgliedschaft ohne Stimmrecht oder über einen Kooperationsvertrag.
Gilt die EWIV auch in Norwegen, Island und Liechtenstein?
Ja. Die Verordnung wurde in das EWR-Abkommen übernommen und gilt dort seit dem 1. Januar 1994, auch wenn EWIV in diesen Ländern selten sind.
Was ist mit britischen Mitgliedern nach dem Brexit?
Im Vereinigten Königreich registrierte EWIV wurden zum 1. Januar 2021 automatisch in UK Economic Interest Groupings umgewandelt. Das Vereinigte Königreich gehört nicht mehr zum Kreis der Mitgliedstaaten im Sinn der Verordnung.
Genügt eine Zweigstelle im Nachbarland?
Nein. Maßgeblich ist die Hauptverwaltung beziehungsweise die Haupttätigkeit, also der tatsächliche Schwerpunkt. Eine Adresse allein begründet keine der drei Fallgruppen.
Was passiert, wenn das ausländische Mitglied ausscheidet?
Dann ist die grenzüberschreitende Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Wird der Mangel nicht behoben, ist die Vereinigung aufzulösen; im Streitfall entscheidet das Gericht.
Kann ein Verein Mitglied einer EWIV sein?
Grundsätzlich ja, denn Mitglied können Gesellschaften und andere juristische Einheiten des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Zu klären ist, ob die Mitgliedschaft vom Vereinszweck gedeckt ist und ob der Verein die unbeschränkte Mithaftung tragen kann.
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